Lesen Sie weiter, wenn Sie mehr Details über Absturzkanten und der Gestaltung von Arbeitsplätzen in deren Nähe erfahren möchten. Durch eine genaue Definition aller Fachbegriffe, Einblick in gesetzliche Vorgaben, bauliche Maßnahmen und Lösungen erhalten Sie ein klares Bild über Sicherungsmaßnahmen bei Absturzkanten.
Absturzkante Definition
Grundsätzlich ist eine Absturzkante eine Kante über die Personen durch Fehltritte, Ausrutschen oder Unachtsamkeit in die Tiefe stürzen können. Der Abstürzende fällt - ohne Sicherung - von seiner Ausgangsposition, der Standfläche, über die Absturzkante auf die sogenannte Auftrefffläche (Boden oder eine andere Fläche). Absturzkanten treten somit in zahlreichen hochgelegenen Arbeitsplätzen, sowie auch bei Verkehrswegen auf Dächern auf.
Eine Absturzkante befindet sich laut der Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A2.1
- zwischen einer ebenen oder bis zu 20 Grad geneigten Flächen und einer mehr als 60 Grad geneigten Fläche
- bei abgerundeten bzw. gewölbten Flächen, bei denen die fortgedachte Linie zu einem Neigungswinkel einer Tangente von mehr als 60 Grad führt
- bei Übergangen von einer durchtrittssicheren und nicht durchtrittsicheren Fläche
h = senkrechter Höhenunterschied zwischen A = Standfläche bzw. der Absturzkante und B = der Auftrefffläche
Konkret findet man Absturzkanten beispielsweise bei:
- Plattformen, Stiegenpodesten und Öffnungen in Geschoßdecken
- Dachterrassen und Flachdächer
- Steildächer, Runddächer und Kuppeln
- Dachöffnungen wie Lichtkuppeln und Lichtbänder
- industriellen Maschinen und Transportfahrzeugen bzw. den Standflächen zur Bedienung oder Wartung derselbigen
- Hochregalen
- Schachteinstiegen und Kanälen
Absturzkante Abstand - Was ist ein absturzgefährdeter Bereich?
Der absturzgefährdete Bereich ist jene Fläche, die nahe der Absturzkante liegt und somit eindeutig Absturzgefahr mit sich bringt. In Deutschland definiert die ASR A2.1 den Raum, der 2 Meter von der Absturzkante entfernt ist, als absturzgefährdeten Bereich. Derselbe Abstand zur Absturzkante gilt in Österreich und der Schweiz.
Personen die sich innerhalb dieses Bereichs befinden, müssen vor Absturz gesichert werden. Dabei ist es irrelevant wie lange sich eine Person dort aufhält. Auch wenn der Bereich im Sinne eines Verkehrsweges genutzt wird - d.h. durchquert um zu einem anderen Ort zu gelangen - muss eine entsprechende Sicherung vor Absturz installiert sein.
Notwendig: Absturzkanten sichern
Grundsätzlich sind laut Gesetzesgebung im DACH-Raum ab einer Absturzhöhe von 2 Metern Maßnahmen zur Sicherung der Absturzkante bzw. zum Schutz vor Absturz zu treffen. Diese Höhe kann auch unterschritten werden, beispielsweise wenn über Wasser gearbeitet wird und ein Versinken möglich ist. Arbeitgeber sind verpflichtet einen sicheren Arbeitsplatz (und sichere Verkehrswege) für MitarbeiterInnen in der Nähe von Absturzkanten zu gewährleisten.
Geeignete Maßnahmen um Absturzkanten zu sichern sind vielfältig und reichen von
- temporären Fanggerüsten und Netzen
- fixen Umwehrungen und speziellen Geländern
- bis hin zu Seil- und Schienensystemen, die als Rückhalte- und Auffangsystem Einsatz finden.
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Bei Geländern ist Voraussetzung, dass ein Hinüber- und Hindurchfallen nicht möglich ist. Allgemein ist eine Mindesthöhe von 1 Meter Voraussetzung, sowie ein entsprechender maximaler Abstand der senkrechten Stäbe, der im jeweiligen Fall festgelegt werden muss. Bauliche Anlagen mit Geländern können unter den jeweiligen Vorgaben Maßnahmen gegen Absturz bieten.
Es wird außerdem zwischen individuellen und kollektiven Schutzmaßnahmen unterschieden. Kollektivschutz hat Vorrang vor Individualschutz bzw. individuellen Schutzmaßnahmen. Das heißt, dass je nach den vorhandenen Gegebenheiten unterschiedliche Lösungen zur Sicherung von Absturzkanten zur Auswahl stehen.